Typischerweise ergibt sich die Pflicht zur Erstellung von Pro-Forma-Finanzinformationen aus regulatorischen Anforderungen der Börsen. Erwirbt z. B. ein Investor ein Unternehmen und finanziert den Erwerb mit Hilfe des regulierten Kapitalmarkts, so hat der Investor Pro-Forma-Finanzinformationen zu erstellen, wenn er den Erwerb mit Hilfe des regulierten Kapitalmarkts finanziert und der Erwerb für den Investor bestimmte Größenkriterien wie Bilanzsumme, Umsatz und Jahresergebnis überschreitet. Jedoch auch bei Inanspruchnahme des unregulierten Kapitalmarkts oder Finanzierung über ein Bankenkonsortium kann es, z. B. aus Vermarktungsgesichtspunkten, erforderlich sein, „freiwillig“ Pro-Forma-Finanzinformationen zu erstellen.
Welche Komplexitätstreiber bestehen? Die Erstellung von Pro-Forma Finanzinformationen ist häufig komplex und zwar aus folgenden Gründen:
Welche Bestandteile haben Pro-Forma-Finanzinformationen?
Pro-Forma-Finanzinformationen bestehen i. d. R. aus einer Pro-Forma-Gewinn- und Verlustrechnung und Pro-Forma-Erläuterungen sowie einer Pro-Forma-Bilanz, sollte der Erwerb nicht bereits in der Bilanz des gesetzlichen, historischen Abschlusses verarbeitet sein.
Dies erfolgt aus der Überlegung, dass Pro-Forma-Finanzinformationen sind immer nur eine Ergänzung zu den gesetzlichen, historischen Finanzinformationen. Sie sind damit niemals eigenständige Finanzinformationen, sondern müssen immer zusammen mit den gesetzlichen, historischen Finanzinformationen betrachtet werden. Für die Pro-Forma Gewinn- und -Verlustrechnung bedeutet dies, dass die Finanzzahlen des erworbenen Unternehmens bereits im gesetzlichen, historischen Abschluss des Investors ab dem Erwerbszeitpunkt enthalten sind und damit nur noch für den Zeitraum davor die Finanzzahlen des erworbenen Unternehmens zu ergänzen sind.
Pro-Forma-Gewinn- und -Verlustrechnung sowie ggf. Pro-Forma-Bilanz sind nach den gleichen Rechnungslegungsvorschriften aufzustellen, die im letzten historischen Abschluss des Investors zur Anwendung gelangten. Dies kann dazu führen, dass die einzubeziehenden Finanzdaten des erworbenen Unternehmens zunächst noch umgestellt werden müssen.
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