Verschärfung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen

19/12/2019

Mit dem Jahressteuergesetz 2019, das vom Bundesrat am 29.11.2019 verabschiedet wurde, werden die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen verschärft. Ab 01.01.2020 sind die Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Ihres Abnehmers im Zeitpunkt der Lieferung sowie die korrekte und fristgerechte Meldung der innergemeinschaftlichen Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten.

Was bedeutet dies für Ihre Betriebsabläufe?

Sie müssen prüfen, ob die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), die Ihnen Ihr Abnehmer für die Lieferung mitgeteilt hat, im Zeitpunkt der Lieferung, also in der Regel bei Warenausgang, gültig ist. Um bei etwaiger nachträglich erklärter Ungültigkeit der USt-IdNr. Gutglaubensschutz zu haben, empfehlen wir eine qualifizierte Prüfung, die neben der Gültigkeit auch die Anschrift Ihres Abnehmers umfasst. Das Prüfungsergebnis sollten Sie archivieren, um auch später noch nachweisen zu können, dass die USt-IdNr. im Zeitpunkt der Lieferung gültig war.

Die Finanzverwaltung kann ohne nachgewiesene Gültigkeit und ohne korrekte Zusammenfassende Meldung die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung nachträglich aberkennen, zum Beispiel im Zuge einer Betriebsprüfung. Dann wird auf diese Lieferung nachträglich Umsatzsteuer erhoben, die Sie vermutlich nicht in jedem Fall Ihrem Abnehmer aufbürden können. In diesem Fall geht dies zu Lasten Ihrer Marge. Sollten Sie Ihrem Kunden die Umsatzsteuer nachberechnen können, kann er diese im Wege des Vorsteuervergütungsverfahrens erstattet bekommen.

Uns ist bewusst, dass diese Prüfung insbesondere bei einer Großzahl von Lieferungen aufwändig ist, sofern dies nicht über eine integrierte Software erfolgt. Allerdings ist eine Prüfung zu spät, wenn der Beleg in der Finanzbuchhaltung angekommen ist. Somit können wir – sollten wir Ihre Finanzbuchhaltung erstellen – diese Dienstleistung im Rahmen der Buchführung nicht übernehmen, weil der Zeitpunkt, in dem die Prüfung der USt-IDNr. erforderlich ist, nämlich im Zeitpunkt des Warenausgangs, viel früher liegt als die Erfassung in der Buchführung. 

Bisher gibt es noch keine Ausführungsbestimmungen zu dieser neuen Regelung. Ob eine nachträgliche Korrektur einer falschen USt-IdNr. möglich ist, ist daher ungewiss, wird aber in der Diskussion um die Absicht des Gesetzgebers eher nicht als zulässig angesehen.   

Wie Sie eine USt-IDNr. auf Gültigkeit prüfen, können Sie hier nachlesen: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Identifikationsnummern/AuslaendischeUSt-IdNr/auslaendische_ust_idnr_node.html#js-toc-entry1

Bild: dencg, shutterstock 

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