Übersicht über Erstattungsoptionen bei Ausfall eines Arbeitnehmers wegen Kinderbetreuung im Rahmen von COVID-19

14/04/2021

Immer häufiger erreichen uns derzeit Anfragen zu den verschiedenen Erstattungsoptionen für gezahlte Gehälter bei Ausfall eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern.

Der erste Gedanke gilt derzeit aufgrund der Gesamtsituation in der Regel dem Infektionsschutzgesetz. Grundsätzlich sieht § 56 nur dann Entschädigungsansprüche vor, wenn Personen aufgrund behördlicher Maßnahmen einen Verdienstausfall erleiden. Ein solcher Verdienstausfall liegt bei Arbeitnehmern vor, wenn keine anderen vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche auf Vergütungszahlung bestehen. Steht Arbeitnehmern nach dem IfSG eine Entschädigung zu, hat der Arbeitgeber diese für sechs Wochen für die Behörde an die Arbeitnehmer auszuzahlen. Er muss die Zahlungen also abrechnen und kann nachträglich eine Erstattung der geleisteten Zahlungen beantragen (§ 56 Abs. 5 IfSG).

Neu ist eine Entschädigungsregelung für den Fall der Kinderbetreuung. Im Zuge der Corona-Krise hat der Gesetzgeber Ende März den § 56 IfSG ergänzt. Danach haben Sorgeberechtigte Anspruch auf Entschädigungszahlungen, wenn

  • die Betreuungseinrichtungen der Kinder aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen wurden,
  • die Kinder jünger als 12 Jahre oder behindert sind und auf Hilfe angewiesen sind und
  • keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht.

Zumutbare Betreuungsmöglichkeiten bestehen beispielsweise, wenn ein Anspruch auf eine Notbetreuung in der Betreuungseinrichtung besteht, auf den anderen Elternteil zurückgegriffen werden kann oder andere hierzu bereite Familienmitglieder/Verwandte die Betreuung wahrnehmen können. Soweit Personen zur Risikogruppe zählen (bspw. die Großeltern aufgrund des Alters), gelten diese nicht als zumutbare Betreuungsmöglichkeit. Die drei Voraussetzungen müssen aber ALLE erfüllt sein.
Dann ist eine Entschädigung für maximal sechs Wochen möglich, allerdings nicht für den Zeitraum der Schulferien.

Ein Entschädigungsanspruch besteht auch hier nur, wenn ein echter Verdienstausfall eintritt. Ist der Arbeitgeber nach § 616 BGB verpflichtet, für 5 Werktage die Vergütung fortzuzahlen, entsteht kein Verdienstausfall.

Bei Arbeitnehmern richtet sich der Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber, der dann nachträglich die Erstattung beantragen kann. Die Höhe der Entschädigung beträgt 67% der vorherigen Nettovergütung und ist gedeckelt auf maximal EUR 2.016,00 netto monatlich. Diese Regelung trat am 30. März 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Alternativ kann der Arbeitgeber Kinderkrankengeld beantragen. Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, der für dieses Jahr auch für den Fall der Kinderbetreuung erweitert wurde. Dieser besteht also jetzt nicht nur, wenn das Kind krank ist, sondern auch, wenn die Kinderbetreuung aus einem anderen Grund zu Hause erfolgen muss.

Der Anspruch auf Kinderkrankentage beträgt für 2021:

  • 20 Tage pro Kind und Elternteil
  • Maximal 45 Tage pro Elternteil bei mehr als zwei Kindern
  • 40 Tage pro Kind für Alleinerziehende
  • Maximal 90 Tage für Alleinerziehende mit mehr als zwei Kindern

Wichtig: Arbeitgeber leisten für diese Tage dann keine Entgeltfortzahlung, die Eltern können statt dessen das Kinderkrankengeld bei der Krankenkasse beantragen.
Die Voraussetzungen sind ähnlich denen des IfSG: Kinderkrankengeld können Arbeitnehmer beantragen, die

  • gesetzlich krankenversichert sind
  • selbst Anspruch auf Krankengeld haben
  • die Kinder jünger als 12 Jahre oder behindert sind und auf Hilfe angewiesen sind und
  • keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht.
  • das Kind erkrankt ist oder wegen Wegfall der außerhäuslichen Betreuung aufgrund der Corona-Pandemie zu Hause betreut wird

Privat Versicherte haben leider nur den Anspruch über das IfSG. Auch gesetzlich Versicherte können diese Option nutzen, dann aber nur bei behördlich angeordneten Maßnahmen.

Wichtig: die Leistung Kinderkrankentagegeld und Leistung nach IfSG kann nicht gleichzeitig bezogen werden. Dafür besteht der Anspruch aber unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im HomeOffice erbracht werden könnte.

Stand: 11. April 2021

Autorin: Birgit Ennemoser, Geschäftsführerin Personal Services, Auren Stuttgart

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