Ohne Nachweis der Registrierung droht Ausschluss vom Online-Handel

31/05/2019

Die EU-Kommission hat eine Reform zur Umsatzsteuer im E-Commerce mit einer Umsetzung bis spätestens 31.12.2020 beschlossen und Deutschland hat es als eines der ersten Länder in das nationale Recht verankert: Betreiber von elektronischen Marktplätzen wie Amazon, ebay und Co. haften für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus den Lieferungen ihrer Händler.

Marktplatzbetreiber können sich der Haftung für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus den Lieferungen ihrer Händler nur dann entziehen, wenn sie sich von den Online-Händlern deren umsatzsteuerliche Registrierung in Deutschland nachweisen lassen. Diese Regelung gilt für

• Händler aus Drittländern seit 01.03.2019

• Händler aus Deutschland, der EU und dem EWR-Raum ab 01.10.2019.

Bis zum 15.04.2019 wird es nicht beanstandet, wenn dem Betreiber eines elektronischen Marktplatzes anstelle der Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger in Deutschland der beim zuständigen Finanzamt bis zum 28.02.2019 gestellte Antrag auf Erteilung einer solchen Bescheinigung vorgelegt wird.

Grund für diese Maßnahme ist der immense Ausfall an Umsatzsteuer für Lieferungen im Online-Handel, insbesondere für Warenlieferungen aus Drittländern, für die Einfuhrumsatzsteuer abzuführen wäre. In diesen Fällen ist die Vollstreckung der Umsatzsteuerforderung so gut wie aussichtslos. Um diesen Steuerausfall einzudämmen, hat Deutschland mitdem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ im Dezember 2018 die Haftung der Online-Marktplatzbetreiber für nicht abgeführte Umsatzsteuer ihrer Händler eingeführt. Außerdem wurden den Anbietern solcher Marktplätze umfangreiche Aufzeichnungspflichten auferlegt.

Wer muss sich in Deutschland registrieren lassen?

Alle Online-Händler, egal in welchem Land der Welt sich ihr Sitz befindet, müssen sich in Deutschland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen, wenn sie in Deutschland umsatzsteuerbare Umsätze tätigen. Umsatzsteuerbar sind grundsätzlich alle Lieferungen, bei denen die Beförderung oder Versendung in Deutschland beginnt oder endet. Dazu zählen insbesondere Lieferungen an private Käufer (B2C = Business to Consumer), wenn die Umsätze aller Lieferungen an deutsche Abnehmer innerhalb eines Kalenderjahres 100.000 EUR überschreiten. Betroffen sind vor allem Warensendungen aus Lagern in Deutschland oder anderen EU-Mitgliedstaaten, unabhängig davon, ob das Lager vom Online-Händler selbst unterhalten wird oder vom Marktplatzbetreiber.

Sogenannte Direktverkäufe, bei welchen die Ware im Zeitpunkt des Verkaufs nicht im Inland lagert, sondern die Beförderung oder Versendung im Drittland beginnt und sich der Ort der Lieferung nicht nach Deutschland verlagert, weil der Abnehmer die Einfuhrumsatzsteuer zahlt, bleiben von der Haftungsregelung ausgenommen, weil keine deutsche Umsatzsteuer vom Lieferanten geschuldet wird. Rücksendungen von Waren werden ebenso wenig von dieser Regelung erfasst.

Eine steuerliche Registrierung in Deutschland ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Lieferschwelle von 100.000 EUR im B2C-Handel nicht überschritten wird oder die Waren direkt aus einem Drittland an den Abnehmer in Deutschland geliefert werden, wobei dann der Kunde (und nicht der Lieferant) die Einfuhrverzollung und Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer übernimmt. Kleinunternehmer, deren Umsatz die Grenze von 17.500 EUR nicht überschreitet, erhalten auf Antrag bei ihrem zuständigen Finanzamt ebenfalls eine Registrierungsbescheinigung, obwohl bei ihren Umsätzen keine Umsatzsteuer anfällt. Hier ist aber zu beachten, dass die Kleinunternehmer-Regelung nur für Unternehmer mit Sitz in Deutschland gilt. Ausländische Händler sind von dieser Vergünstigung ausgenommen.

In Deutschland sind verschiedene Schwerpunkt-Finanzämter für die steuerliche Registrierung von Unternehmern ohne Sitz in Deutschland zuständig – je nach Ansässigkeit des Unternehmens. Die Online-Händler benötigen für jede E-Commerce-Plattform, auf der sie Umsätze tätigen, eine separate Registrierungsbestätigung. Solange diese noch nicht in einem zentralen Online-Portal abrufbar sind (an deren technischer Umsetzung noch gearbeitet wird), erstellen die Finanzämter die Bescheinigungen in Papierform.

Welche Compliance-Pflichten treffen die Online-Marktplatzbetreiber?

Ein elektronischer Marktplatz ist eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die es einem Dritten, der nicht Betreiber des Marktplatzes ist, ermöglicht, Umsätze auszuführen. Die neuen Regelungen in Deutschland betreffen die Betreiber von solchen elektronischen Marktplätzen, egal in welchem Land dieser Welt sie ihren Sitz haben, sofern über deren Plattform in Deutschland steuerpflichtige Lieferungen vermittelt werden.

Mit der Neuregelung wurden den Marktplatzbetreibern umfangreiche Aufzeichnungspflichten auferlegt, sofern die oben genannten Voraussetzungen des neuen § 22f UStG erfüllt sind. Verstößt der Marktplatzbetreiber gegen diese Aufzeichnungspflichten, kann gegen ihn ein Bußgeld von bis zu 25.000 EUR verhängt werden.

Die Betreiber haften für jede unterzahlte Umsatzsteuer von Lieferungen, die Online-Händler auf ihrem Marktplatz „rechtlich begründet“ haben. Wird ihnen vom Händler (als Unternehmer) eine gültige Registrierungsbestätigung vorgelegt, kann die Haftung ausgeschlossen werden. Allerdings lebt diese wieder auf, wenn der Marktplatzbetreiber wusste oder hätte wissen müssen, dass der Händler seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht im vollen Umfang nachkommt. Dies beschränkt sich auf die Verhältnisse auf dem eigenen Marktplatz, zum Beispiel die Kleinunternehmergrenze von 17.500 EUR, so dass der Marktplatzbetreiber keine Nachforschungen auf anderen Marktplätzen betreiben muss.

Auswirkungen auf die Praxis

Ohne Nachweis über die steuerliche Registrierung droht den in- und ausländischen Online-Händlern der Ausschluss von E-Commerce-Plattformen, denn die Marktplatzanbieter werden eine Haftung für die Umsatzsteuerschulden ihrer Händler in jedem Fallvermeiden wollen. Daher ist die steuerliche Registrierung für Online-Händler unumgänglich, sagt Marion Trieß, Steuerberaterin bei Auren, einem international agierenden Beratungsunternehmen. Allerdings bleibt abzuwarten, so die Umsatzsteuer-Expertin, in wieweit wegen der datenschutzrechtlichen Kollision gerichtlich vorgegangen wird. Denn immerhin umfassen die neuen Dokumentationspflichten auch personenbezogene Daten der Online-Händler.

Autoren: MarionTrieß, Wirtschaftsprüfer, Steuerberaterin, und Eulalia Galceran, Abogada/Tax Lawyer, beide bei Auren

Foto: Milles Studio, shutterstock

 

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