Die Bundesregierung hat sich Ende August darauf verständigt, die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate zu verlängern (längstens bis zum 31. Dezember 2021).
Die Sozialversicherungsbeiträge sollen bis 30. Juni 2021 vollständig erstattet werden. Vom 1. Juli 2021 bis längstens zum 31. Dezember 2021 sollen für alle Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Beiträge zur Hälfte erstattet werden. Eine Erhöhung auf 100 Prozent ist möglich, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt.
Die mit dem Sozialschutz-Paket II erfolgte Erhöhung des Kurzarbeitergelds (auf 70 Prozent bzw. 77 Prozent ab dem 4. Monat und 80 Prozent bzw. 87 Prozent ab dem 7. Monat) soll bis zum 31. Dezember 2021 für alle Beschäftigten verlängert werden, deren Anspruch bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Von den bestehenden befristeten Hinzuverdienstmöglichkeiten soll die Regelung, dass geringfügig entlohnte Beschäftigungen generell anrechnungsfrei sind, bis 31. Dezember 2021 verlängert werden.
Stand: 7. Dezember 2020
Autorin: Birgit Ennemoser, Geschäftsführerin Personal Services, Auren Stuttgart
Quelle: Bundesfinanzministerium
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