Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten

01/10/2018

Seit 21.09.2018 liegt vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein aktualisiertes Schreiben zur steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR vor. Demzufolge ändern sich die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab dem 1. März 2018, 1. April 2019 und 1. März 2020.

Zur Anwendung der Paragraphen 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge gilt somit jeweils Folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab
1. März 2018: 1.984 Euro;
1. April 2019: 2.045 Euro;
1. März 2020: 2.066 Euro.

2. Der  Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:

– Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i.S.d. § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs ab
1. März 2018: 1.573 Euro;
1. April 2019: 1.622 Euro;
1. März 2020: 1.639 Euro.

– Für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs ab

1. März 2018: 787 Euro;
1. April 2019: 811 Euro;
1. März 2020: 820 Euro.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners
zum 1. März 2018 um 347 Euro;
zum 1. April 2019 um 357 Euro;
zum 1. März 2020 um 361 Euro.
(Quelle: BMF online)

Foto: (c) wavebreakmedia@shutterstock.com

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