Seit 21.09.2018 liegt vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein aktualisiertes Schreiben zur steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR vor. Demzufolge ändern sich die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab dem 1. März 2018, 1. April 2019 und 1. März 2020.
Zur Anwendung der Paragraphen 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge gilt somit jeweils Folgendes:
1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab 1. März 2018: 1.984 Euro; 1. April 2019: 2.045 Euro; 1. März 2020: 2.066 Euro.
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:
– Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i.S.d. § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs ab 1. März 2018: 1.573 Euro; 1. April 2019: 1.622 Euro; 1. März 2020: 1.639 Euro.
– Für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs ab
1. März 2018: 787 Euro; 1. April 2019: 811 Euro; 1. März 2020: 820 Euro.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners zum 1. März 2018 um 347 Euro; zum 1. April 2019 um 357 Euro; zum 1. März 2020 um 361 Euro. (Quelle: BMF online)
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