Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist die deutsche Umsetzung der europäischen Verpackungsrichtlinie 94/62/EG (kurz PACK) zur Regelung des Inverkehrbringens von Verpackungen sowie der Rücknahme und Verwertung von Verpackungsabfällen. Es wurde umfassend novelliert und ersetzt als Verpackungsgesetz 2 (VerpackG2) seit 3. Juli 2021 das bisher geltende Verpackungsgesetz 1 (Ver-packG1). Das VerpackG2 implementiert nun zwei EU-Richtlinien, die Einwegkunststoffrichtlinie und die Abfallrahmenrichtlinie, in deutsches Recht. Das Verpackungsgesetz gilt nur in Deutschland. Jedes Land der EU verfügt über seine eigene PACK-Gesetzgebung.
In Deutschland sind nun seit Jahresbeginn Restaurants, Bistros und Cafés, die Essen und Getränke zum Mitnehmen verkaufen, verpflichtet, ihre Produkte auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Die neue Mehrwegangebotspflicht aus dem Verpackungsgesetz muss von allen „Letztvertreibenden“ eingehalten werden, die Lebensmittelverpackungen aus Kunststoff sowie Einweggetränkebecher aus allen Materialen in Verkehr bringen. Damit sind all jene gemeint, die mit Essen oder Getränken befüllte Take-away-Verpackungen an Verbraucher verkaufen, wie z. B. Restaurants, Cafés, Bistros, aber auch Kantinen, Tankstellen, Supermärkte oder Cateringbetriebe.
Von der Pflicht ausgenommen sind kleinere Geschäfte wie Imbisse, Spätis und Kioske, in denen maximal fünf Vollzeitbeschäftigte arbeiten und die gleichzeitig eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 m2 haben. Diese Betriebe können das Mehrwegangebot darauf beschränken, von ihren Kunden mitgebrachte, eigene Mehrwegbehältnisse zu befüllen. Ketten, wie zum Beispiel Bahnhofsbäckereien, können von der Ausnahme für kleine Unternehmen keinen Gebrauch machen. Jedoch gibt es weitere Ausnahmen in Bezug auf die Verpackungsart (z.B. für bestimmte Teller, Tüten und Folienverpackungen aus Plastik).
In jedem Fall muss an allen Verkaufsstellen auf die jeweiligen Mehrwegalternativen hingewiesen werden, also auch bei Kleinbetrieben. Beim Vertrieb übers Web müssen die Hinweise auch dort zu sehen sein. Allgemein müssen Händler nur jene Mehrwegverpackungen zurücknehmen, welche sie selber ausgegeben haben. Bei selbst ausgegebenen Mehrwegverpackungen muss auch ein Anreizsystem zur Rückgabe – in der Regel ein ausreichend bemessenes Pfand – eingerichtet werden.
Verstöße gegen die Vorgaben des Verpackungsgesetzes können sanktioniert werden:
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