Steuerliche Behandlung von Hausanschlusskosten

29/05/2020

Wie werden Hausanschlusskosten steuerlich zugeordnet – zu den Herstellungskosten des Gebäudes, den (nachträglichen) Anschaffungskosten von Grund und Boden oder den sofort abzugsfähigen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben? Die Unterscheidung ist bedeutsam.  

Im Falle von Herstellungskosten eines Gebäudes sind die Aufwendungen nur im Wege langjähriger typisierter Gebäudeabschreibungen steuerlich geltend zu machen, im Falle von Anschaffungskosten des Grund und Bodens in laufender Rechnung gar nicht. Nur wenn die Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu qualifizieren sind, können diese steuerlich sofort in vollem Umfang steuermindernd berücksichtigt werden.

Für die steuerliche Zuordnung von Erschließungsaufwendungen hat die Rechtsprechung die folgenden Grundsätze entwickelt: Aufwendungen für eine erstmalige Erschließungsmaßnahme stellen regelmäßig zusätzliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens dar, weil der erstmalige Anschluss an öffentliche Einrichtungen die abstrakte Nutzbarkeit des Grundstücks als bebaubares Grundstück erhöht. 

Aufwendungen für eine nachträgliche Erschließungsmaßnahme und Aufwendungen für eine zusätzliche Zweiterschließung können im Einzelfall sofort als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar sein, wenn der Zustand des Grundstücks durch die neue Erschließungsmaßnahme nicht verändert wird. Eine Werterhöhung des Grundstücks steht einem Sofortabzug des Aufwands dann nicht entgegen. 

Aufwendungen für die (Erst- oder Zweit-)Herstellung von Zuleitungsanlagen eines Gebäudes zu einem öffentlichen Kanal (sogenannte Hausanschlusskosten) einschließlich der sogenannten Kanalanstichgebühr gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes, soweit die Kosten für Anlagen auf dem eigenen Grundstück und nicht für Anlagen der Gemeinde außerhalb des Grundstücks entstanden sind. 

Dagegen sind Aufwendungen für die Ersetzung, Modernisierung oder (gegebenenfalls teilweise) Instandsetzung einer vorhandenen Kanalisation sofort als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar, da sie weder zu den Anschaffungs- noch zu den Herstellungskosten zählen, sondern lediglich der Erhaltung des Grundstücks dienen.

Autor: Jochen Wissemeier, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Auren Leipzig

Stand: 25. Mai 2020

Wenn Sie dieser Beitrag interessiert, lesen Sie auch
Befristete Steuersatzsenkung zum 1. Juli 2020: Das sollten Sie als Unternehmen wissen (Webinar)
Steuersatzänderung bei langfristiger Fertigung
Mehrwertsteuer soll befristet gesenkt werden 
Zuschuss für steuerpflichtige Corona-Betroffene mit Gewinn- und Vermietungseinkünften 
Corona-Steuerhilfegesetz verlängert Übergangsregelgung zur Umsatzbesteuerung
Ein Hoch auf die digitale Buchführung 

Foto: Shutterstock, yuttana Contributor Studio

Kein Token oder Token ist abgelaufen.

  • Leistungen

  • Themen

  • Branchen