Marion Triess (marion.triess@rtg-auren.de), Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin
Virtuelle Mitgliederversammlungen sind auch ohne entsprechende Satzungsregelung nun bis zum 31.08.2022 möglich – und nicht mehr nur bis Ende 2021. So sehen es die neuen Übergangsregelungen im „Aufbauhilfegesetz 2021“ vor. Konkret bedeutet das:
Wichtig: Die Gesetzesregelung, dass ein Vorstandsmitglied eines Vereins auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt bleibt, gilt aber nur für Vorstände, deren Amtszeit bis zum 31.08.2022 abläuft.
Quelle: IWW Verlag
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