Corona-Gesetz gilt länger: Bis 31.08.2022 sind virtuelle Mitgliederversammlungen möglich

23/11/2021

Marion Triess (marion.triess@rtg-auren.de), Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin

Virtuelle Mitgliederversammlungen sind auch ohne entsprechende Satzungsregelung nun bis zum 31.08.2022 möglich – und nicht mehr nur bis Ende 2021. So sehen es die neuen Übergangsregelungen im „Aufbauhilfegesetz 2021“ vor. Konkret bedeutet das:

  • Mitgliederversammlungen können auch ohne Satzungsgrundlage weiterhin virtuell durchgeführt werden.
  • Das Gleiche gilt für schriftliche Abstimmungen, wenn sich die Hälfte der Mitglieder an der Abstimmung beteiligt.
  • Der Vorstand muss keine Mitgliederversammlung einberufen, solange das aufgrund der Pandemie-Situation nicht erlaubt oder nicht zumutbar ist.
  • Vorstände bleiben im Amt, auch wenn die satzungsmäßige Amtszeit abgelaufen ist.

Wichtig: Die Gesetzesregelung, dass ein Vorstandsmitglied eines Vereins auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt bleibt, gilt aber nur für Vorstände, deren Amtszeit bis zum 31.08.2022 abläuft.

Quelle: IWW Verlag

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