Umsatzsteuer Kuchenverkauf

Keine Kuchensteuer an Schulen in Baden-Württemberg

19/12/2023

Philipp Link (philipp.link@auren.de), Steuerberater
Finja Eiber (finja.eiber@auren.de), Steuerassistentin

Eine Steuer auf den Kuchenverkauf von Schülern? Oder Umsatzsteuer für Verkäufe in der Schule? Solche Passagen sind immer wieder in der Presse zu lesen. Aber was hat es damit auf sich?

Mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung des § 2b UStG zum 01.01.2017 wurde eine bedeutende Veränderung im deutschen Steuerrecht eingeleitet. Diese Reform zielt darauf ab, Wettbewerbsverzerrungen zwischen privaten Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) zu minimieren. Nach einer 8-jährigen Übergangsfrist tritt die Regelung nun zum 01.01.2025 verbindlich in Kraft und hat weitreichende Konsequenzen.

Die Motivation hinter der Reform liegt in der zunehmenden unternehmerischen Tätigkeit von jPdöR, die neben ihren öffentlich-rechtlichen Aufgaben vermehrt in Konkurrenz zu privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen treten. Bisher unterlagen nur Betriebe gewerblicher Art dieser Umsatzsteuerpflicht, was Raum für Wettbewerbsverzerrungen schuf.

Umsatzbesteuerung im Kontext der Schulen

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Tragweite dieser Neuregelung. Mit ihrem unternehmerischen Engagement – sei es der Verkauf von Kuchen oder ähnlichem – unterliegt nun auch eine Schule als Teil einer jPdöR der Umsatzbesteuerung. Dies gilt unabhängig von der Gewinnerzielungsabsicht, solange eine nachhaltige Tätigkeit mit dem Ziel der Einnahmenerzielung vorliegt.

Das bedeutet: alle Einnahmen, die durch einen Kuchenverkauf erzielt werden, unterliegen nun der Umsatzbesteuerung.

Die Vereinfachung durch die Kleinunternehmerregelung wäre zwar theoretisch möglich, findet jedoch nur Anwendung, solange der Umsatz der jPdöR im Vorjahr nicht mehr als 22.000 Euro beträgt und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht größer als 50.000 Euro ist. Da die Schule meist nur ein Teil einer jPdöR ist (z. B. einer Kommune), sind die Grenzen regelmäßig überschritten und eine praktische Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist ausgeschlossen.

Aktuelle Entwicklungen in Baden-Württemberg: Unbürokratische Lösung für Schulen und Kitas beim Kuchenverkauf

In einer erfreulichen Wende hat das Finanzministerium in Baden-Württemberg am 08.12.2023 eine Pressemitteilung veröffentlicht, die für Erleichterung im schulischen Umfeld sorgen dürfte. Die Mitteilung hebt hervor, dass der Verkauf von Kuchen durch Schülergruppen, Klassen, Elternbeiräte oder die Schülermitverantwortung (SMV) weiterhin nicht der Umsatzsteuer unterliegen wird. Diese Entscheidung gilt speziell für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) in Baden-Württemberg und bringt somit eine klare Ausnahme von der allgemeinen Umsatzsteuerpflicht.

Kuchenverkauf bleibt unberührt

Die gute Nachricht für Schulen und Kitas in Baden-Württemberg lautet also: An der bewährten Praxis beim Kuchenverkauf ändert sich nichts. Der bürokratische Aufwand, der durch die Neuregelung des § 2b UStG entstanden wäre, wird vermieden. Verkäufe durch Schülerinnen und Schüler oder Eltern bleiben auch weiterhin von der Umsatzsteuerpflicht befreit.

Die großzügige Regelung erstreckt sich aber nicht nur auf Kuchenverkäufe. Auch andere gelegentliche Verkäufe von Schülern oder Eltern, wie beispielsweise ein Pizzaverkauf, sind von der Umsatzsteuer befreit. Darüber hinaus werden Eintrittsgelder für Aufführungen von Schülergruppen in Schulen, wie Theater-AGs oder Schulchöre, nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Steuerpflicht für Schulfördervereine über 22.000 Euro Umsatz bleibt bestehen

Trotz der erfreulichen Ausnahme beim Kuchenverkauf in Schulen und Kitas in Baden-Württemberg bleibt zu beachten, dass Schulfördervereine von dieser Vereinfachung nicht tangiert sind. Denn ein Verein gilt als eigenständige juristische Person und die Regelung des § 2b UStG findet für ihn keine Anwendung. Somit gilt weiterhin – auch für einen Kuchenverkauf – die Umsatzsteuerpflicht für Schulfördervereine, die einen Jahresumsatz von mehr als 22.000 Euro erzielen.

Grafische Darstellung der Regelung
Grafische Darstellung der Regelung

Fazit

Die Neuregelung des § 2b UStG ab 2025 markiert eine bedeutende Veränderung im deutschen Steuerrecht, die darauf abzielt, Wettbewerbsverzerrungen zwischen privaten Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen zu minimieren. Insbesondere Schulen als Teil einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sehen sich nun mit der Umsatzbesteuerung konfrontiert, wenn sie unternehmerisch tätig werden.

Die jüngste Pressemitteilung des Finanzministeriums in Baden-Württemberg sorgt für Erleichterung im schulischen Umfeld, indem sie den Kuchenverkauf von Schülergruppen, Klassen und Elternbeiräten von der Umsatzsteuerpflicht befreit.

Diese Ausnahme erstreckt sich auch auf andere gelegentliche Verkäufe und Eintrittsgelder für schulische Veranstaltungen. Für Schulfördervereine ändert sich durch diese Pressemitteilung allerdings nichts. Sie sollten weiterhin die 22.000 Euro-Grenze im Auge behalten, um umsatzsteuerliche Verpflichtungen zu erfüllen.

Quelle: Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg

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