Reverse-Charge-Verfahren in der Organschaft

14/01/2022

Theresa Wais (theresa.wais@str-auren.de), Steuerberaterin. Mitglied des Auren-Teams VAT Experts – unsere Experten für Umsatzsteuer national und international

Mit Schreiben vom 27.09.2021 weitert das Bundesministerium für Finanzen (BMF) den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens in Fällen einer Organschaft aus. Auslöser für die Erweiterung war ein BFH-Urteil zu Bauleistungen. das BMF berücksichtigt aber auch andere Branchen in der Neufassung.

Hintergrund: Das BMF-Schreiben bezieht sich auf ein Urteil des BFH aus 2020. Dem Urteilsfall lag folgende Konstellation zugrunde: Eine Leistungskette bestand aus vier Parteien, wobei die beiden mittleren Parteien Organgesellschaften derselben Organschaft waren. Die Konstellation ist in der folgenden Grafik dargestellt.

Der Drittunternehmer am Anfang der Leistungskette hatte eine Rechnung ohne Umsatzsteuer, dafür aber mit Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren gestellt, da die 1. Organgesellschaft zugleich Bauleister war und beide Parteien der Ansicht, dass die Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 4 i. V. mit Abs. 5 UStG, beim empfangenden Bauleister läge. Dies wäre nach Einschätzung des BFH dann richtig gewesen, wenn die Organschaft im Rahmen der Lieferung an den Endkunden ebenfalls als Bauleister agiert hätte, d. h. Bauleistungen an den Endkunden erbracht hätte. Da die ausgangsseitige Leistung jedoch eine Grundstückslieferung beinhaltete, war das Reverse Charge-Verfahren nicht einschlägig.

Somit stellte der BFH fest, dass im Fall einer Organschaft ausschlaggebend für die Einordnung der Eingangsleistung die Außenleistung des Organkreises ist. Etwaige Innenleistungen (und im Urteilsfall insbesondere die Tatsache, dass die Leistung der 1. Organgesellschaft an ihre Schwestergesellschaft tatsächlich eine Bauleistung war) innerhalb der Organschaft seien nicht maßgeblich.


Die Grundsätze dieses Urteils wendet das BMF nun nicht nur im Zusammenhang mit Bauleistungen an, sondern auch auf 13b-Fälle in anderen Bereichen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch noch zu erwähnen, dass das BFH-Urteil zu einem alten Rechtsstand ergangen ist, demzufolge es noch notwendig war, dass der empfangende Bauleister die eingehende Leistung tatsächlich selbst für Bauleistungen verwendet.

Nach aktueller Rechtslage muss der empfangende Unternehmer zwar selbst Bauleister sein. Es ist aber nicht mehr zwangsläufig notwendig, dass die Eingangsleistung einer entsprechenden Ausgangsleistung, die selbst auch Bauleistung ist, zugeordnet wird. Damit ein Unternehmer Bauleister im Sinne des UStG ist, muss er nachhaltig Bauleistungen erbringen. Dies ergibt sich daraus, dass zumindest 10 % der Außenumsätze mit Bauleistungen generiert werden. Ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Ein- und Ausgangsleistung ist also im Gegensatz zum Urteilsfall nicht mehr notwendig.

Änderung: Dass Innenumsätze von Organschaften in Fällen des § 13b Abs. 5 UStG nicht beachtlich sind für die Einordnung der Eingangsleistung, ist nach dem neuen BMF-Schreiben nicht nur auf den Bereich der Bauleistungen anwendbar, sondern auch in Fällen der

  • Lieferung von Gas und Elektrizität,
  • Reinigung von Gebäuden oder Gebäudeteilen,
  • Sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation.

Wesentlicher Anwendungsfall dürften in der Praxis jedoch Organschaften von Bauleistern sein.

Praxishinweis: Mitglieder einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind als ein einziger Steuerpflichtiger zu behandeln, sodass das Urteil und die Umsetzung durch das BMF sinnig sind. Ebenfalls ist die Ausweitung der Grundsätze des Urteilsfalls auf andere Leistungen außerhalb der Baubranche richtig.

In der Praxis dürfte die Umsetzung dennoch regelmäßig schwierig sein, insbesondere wenn innerhalb des Organkreises unterschiedliche Leistungen erbracht werden. Anders als der Organkreis in der Ertragsteuer entstehen umsatzsteuerliche Organschaften „spontan“ und häufig unbemerkt. Dass auf die Ausgangsumsätze der Organschaft an sich statt lediglich auf die einer einzigen Gesellschaft abgestellt wird, macht das Thema nicht einfacher, insbesondere in großen Organkreisen.

Steuerpflichtigen empfehlen wir also weiterhin, die eigenen Strukturen sorgfältig zu beobachten, um ungewollte umsatzsteuerliche Organschaften frühzeitig zu erkennen und entsprechend keine „Folgefehler“ im Zusammenhang mit § 13b UStG zu machen. Dies gilt insbesondere in dezentral organisierten Strukturen, bei denen kein zentralisiertes Monitoring der Organschaftseigenschaft und der Außenumsätze erfolgt.

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