Birgit Ennemoser (birgit.ennemoser@auren.de), Geschäftsführerin Personal Services
Das Qualifizierungsgeld soll das Arbeitsentgelt ersetzen, das durch die Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an einer Weiterbildung entfällt. In Anlehnung an die Regelungen zum Kurzarbeitergeld beträgt es
der Nettoentgeltdifferenz, die sich ergeben würde, wenn im letzten – mindestens drei Monate vor Beginn der geförderten Weiterbildung liegenden – Entgeltabrechnungszeitraum (Referenzzeitraum) der Entgeltausfall aufgrund der Teilnahme an der Weiterbildung eingetreten wäre.
Die Berechnung folgt der aus der Kurzarbeit bekannten Grundlage: die Nettoentgeltdifferenz entspricht der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt (Soll-Entgelt) im Referenzzeitraum und dem pauschalierten Nettoentgelt aus einem fiktiven beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt (Ist-Entgelt).
Dabei wird wie auch bei der Kurzarbeit das Nebeneinkommen auf das Qualifizierungsgeld angerechnet. Dies gilt nicht, wenn das Nebeneinkommen aus Erwerbstätigkeiten erzielt wird, die bereits im maßgeblichen Referenzzeitraum ausgeübt wurden.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Qualifizierungsgeld werden ebenfalls nicht auf das Qualifizierungsgeld angerechnet, soweit sie zusammen mit dem Qualifizierungsgeld das Soll-Entgelt nicht übersteigen.
Beschäftigte erhalten das Qualifizierungsgeld, wenn
Die Gewährung von Qualifizierungsgeld ist wie beim Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber bei der Arbeitsagentur zu beantragen. Die Einhaltung der Voraussetzungen für die Erbringung von Qualifizierungsgeld sind von ihm nachzuweisen. Zudem ist dem Antrag die Zustimmung der Beschäftigten zur Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme anzuhängen.
Das Qualifizierungsgeld ist vom Arbeitgeber kostenlos zu berechnen und auszuzahlen. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Berechnung des Qualifizierungsgeldes umfasst auch die Ermittlung des anzurechnenden Nebeneinkommens. Hierzu hat der Beschäftigte die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.In Folgeanträgen muss der Arbeitgeber erläutern, wie viele der Beschäftigten bereits eine entsprechende Weiterbildungsmaßnahme abgeschlossen haben und ob diese noch im Betrieb beschäftigt sind. Dies gilt nicht, wenn seit dem letzten Antrag weniger als drei Jahre vergangen sind.
Die versicherungs- und beitragsrechtliche Behandlung des Qualifizierungsgeldes orientiert sich am Kurzarbeitergeld. Demnach besteht während des Bezuges von Qualifizierungsgeld das Versicherungsverhältnis in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fort. In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung besteht zudem Beitragspflicht. Die Beiträge sind aus einem fiktiven Arbeitsentgelt in Höhe von 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt zu zahlen und vom Arbeitgeber allein zu tragen.
Für die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten Bezieher von Qualifizierungsgeld zahlt der Arbeitgeber den auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung (einschließlich des zusätzlichen Beitrags zur Krankenversicherung) in voller Höhe. Der Beitragszuschlag für Kinderlose wird allerdings wie beim Kurzarbeitergeld in einer Pauschalzahlung von der BA übernommen.
Während für Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung Beitragsfreiheit besteht, wenn sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen Soll- und Ist-Entgelt nicht übersteigen, gib es für Zuschüsse zum Qualifizierungsgeld keine solche Regelung zur Beitragsfreiheit. Daher werden entsprechende Arbeitgeberzuschüsse der Beitragspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auch dann unterliegen, wenn sie 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen Soll- und Ist-Entgelt nicht übersteigen.
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