Übergangsregelung für Minijob endet am 31.12.2023

05/10/2023

Birgit Ennemoser (birgit.ennemoser@auren.de), Geschäftsführerin Personal Services

Für bereits am 30.09.2022 bestehende, krankenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse mit Entgelt bis 520 Euro verblieb es bisher bei der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung bis längstens 31.12.2023, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach § 10 SGB V vorlagen und solange das Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich überschritt.

Das bedeutet, dass versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse mit einem Entgelt zwischen 450,01 Euro und 520 Euro, die bis 30.09.2022 begonnen haben und dementsprechend nach den bis dahin geltenden Regelungen versicherungspflichtig beurteilt wurden, weil sie mehr als geringfügig entlohnt waren, zunächst krankenversicherungspflichtig blieben. Dieser Bestandsschutz endet am 31.12.2023. D. h., dass ab 01.01.2024 bei unverändertem Beschäftigungsverhältnis mit Ausnahme der Rentenversicherung Versicherungsfreiheit eintritt.

Befreiungsmöglichkeit der Versicherungspflicht

Beschäftigte, die am 30.09.2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung standen (Entgelt mehr als 450 Euro) und keinen Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 SGB V haben, wurden nur dann versicherungsfrei, wenn sie einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellten (§ 7 Abs. 2 SGB V). Der Antrag war für Beschäftigte mit einem Entgelt bis zu 520 Euro möglich. Der Antrag war allerdings bis spätestens 31.12.2022 bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen.

Laufende Beschäftigungen, die bis 30.09.2022 versicherungspflichtig in der Rentenversicherung waren und deren Entgelt zwischen 450,01 Euro und 520 Euro betrug, bleiben weiterhin versicherungspflichtig. Eine Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1b SGB VI besteht für am 30.09.2022 bestehende Beschäftigungen nicht (§ 231 Abs. 9 SGB VI).

Für bis 30.09.2022 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse mit Entgelt bis 520 Euro verbleibt es bei der Versicherungspflicht bis längstens 31.12.2023, solange das Arbeitsentgelt 450 Euro übersteigt. Sofern das Arbeitsentgelt unter 450 Euro sank, trat ab diesem Zeitpunkt Versicherungsfreiheit ein. Arbeitnehmer mit einem Entgelt von 450,01 Euro bis 520 Euro konnten bei der zuständigen Agentur für Arbeit einen Antrag auf Befreiung von dieser Versicherungspflicht stellen (§ 454 Abs. 2 SGB III). Ein solcher Antrag war auf die geringfügige Beschäftigung beschränkt und wirkte vom 01.10.2022 an, wenn er bis 31.12.2022 gestellt wurde. Wurde er später gestellt, wirkte er vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats an.

Übergangsregelung

Der Gesetzgeber spricht beim Bestandsschutz von einer „Übergangsregelung“ (§ 134 SGB IV), die sich wie folgt darstellt:

  • Arbeitnehmer im Übergangsbereich werden mit dem Personengruppenschlüssel 109 abgerechnet. Dabei werden die RV-Beiträge pauschal berechnet und an die Bundesknappschaft abgeführt.
  • In den weiteren SV-Zweigen hatte die beschäftigte Person die Wahl:
    Wenn die SV-Pflicht in den übrigen SV-Zweigen beibehalten wurde, wurden die Beiträge gemäß § 134 SGB IV auf Basis der alten, bis 09/2022 geltenden Berechnungsweise ermittelt und an die gesetzliche Krankenkasse abgeführt.
  • Ließ sich der Arbeitnehmer in der gesetzlichen KV/PV familienversichern, wurde der Arbeitnehmer auch in der KV/PV befreit: Die pauschalen KV-Beiträge wurden an die Bundesknappschaft abgeführt. In der AV konnte der Arbeitnehmer sich ebenfalls befreien lassen.
  • Wird der Arbeitnehmer in KV, PV und AV befreit, wird er zum „ganz normalen“ geringfügig entlohnt Beschäftigten.

Der Übergangsbereich durfte gelegentlich (1-2 x im Beschäftigungsjahr) überschritten werden, vorausgesetzt, die Überschreitung war unvorhersehbar. Zusätzlich durfte der Mitarbeiter im Monat der Überschreitung nicht mehr als das Doppelte der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (ab 10/2022: 1.040,00 EUR) verdienen.
Wenn die doppelte Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde, durfte die Übergangsregelung in diesem Monat und auch in den Folgemonaten nicht mehr angewandt werden.

Es kann geprüft werden, ob die Umsetzung korrekt erfolgt ist: Für diese Fälle müsste es zum 30.09.2022 eine Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel und eine Anmeldung zum 01.10.2022 mit Beitragsgruppe 1011 bei der zuständigen KV und eine Anmeldung zum 01.10.2022 mit Beitragsgruppe 0100 bei der Knappschaft geben, ebenso eine 50er Jahresmeldung an beide Kassen.

Ab 01.01.2024 ist dann die Übergangsregelung zu beenden und entsprechend den aktuellen Vorschriften zu behandeln.

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