Birgit Ennemoser (birgit.ennemoser@auren.de), Geschäftsführerin Personal Services
Die Schwerbehindertenabgabe 2024 wird neu aufgesetzt: Basis dafür ist das neue „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes“. Dieses sieht Verbesserungen in der Förderung der Beschäftigung Schwerbehinderter vor, erhöht aber zugleich die Abgabe.
Bisher besteht die Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter für Unternehmen ab 20 Beschäftigten. Dann müssen fünf Prozent der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt werden. Damit gilt folgende Staffelung:
Abweichende Regelungen gibt es für Arbeitgeber mit weniger als 40 Beschäftigten:
Bei Arbeitgebern mit weniger als 60 Beschäftigten und einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen, werden 140 Euro erhoben. Bei weniger als einem schwerbehinderten Menschen werden 245 Euro erhoben. Werden gar keine Schwerbehinderten beschäftigt, sind es 410 Euro.
Die Abgabe versteht sich pro nicht besetztem Arbeitsplatz und für jeden Monat.Ein Unternehmen mit 200 Beschäftigten muss also 10 Arbeitsplätze (5 Prozent) mit Schwerbehinderten besetzen. Beschäftigt es das ganze Jahr über keinen einzigen Schwerbehinderten, so wird ab 2024 die Ausgleichsabgabe von 720 Euro monatlich fällig – für jeden Arbeitsplatz, insgesamt also 86.400 Euro (720 Euro x 10 Arbeitsplätze x 12 Monate).
Als Arbeitgeber ist es also noch wichtiger, der Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter in ausreichendem Maß nachzukommen. Zudem können Aufträge, die an anerkannte Werkstätten für Behinderte vergeben wurden, um die Hälfte des Rechnungsbetrags (ohne Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden.
Mehr Informationen zum Thema erfahren Sie im Jahreswechselseminar 2023/2024.
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