Kleine „Aufwandentschädigung“ für Sportplatzhelfer: Landessozialgericht macht daraus ein Arbeitsverhältnis

14/10/2021

Marion Triess (marion.triess@rtg-auren.de), Wirtschaftsprüferin und SteuerberaterinMitglied des Auren-Teams VAT Experts – unsere Experten für Umsatzsteuer national und international.


Ehrenamtliche Tätigkeiten in Vereinen zeichnen sich oft durch eine gewisse Unverbindlichkeit aus. Das bedeutet aber nicht, dass deswegen kein Arbeitsverhältnis vorliegt. Gefährlich wird es vor allem, wenn Ihr Verein eine kleine „Aufwandsentschädigung“ zahlt. Das lehrt eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen. Ziehen Sie daraus die richtigen Schlüsse.

Rentner engagierten sich im Sportverein

Im konkreten Fall engagierten sich Rentner als „Sportplatzhelfer“ in einem Sportverein. Sie betreuten die Grünflächen, pflegten den Rasen und führten Instandhaltungsarbeiten durch. Außerdem wuschen sie die Kleidung der Sportler und reinigten die Kabinen und Waschräume. Dafür erhielten sie eine „Aufwandsentschädigung“ von rund 100 Euro pro Monat.

Bei einer Prüfung fiel auf, dass der Verein für die Helfer – trotz Überschreitung der Ehrenamtspauschale – keine Meldungen und Beitragsabführungen zur Bundesknappschaft (Minijobs) vorgenommen hatte. Der Vorstand zog sich darauf zurück, dass die Sportplatzhelfer nicht im Sinne des § 7 SGB IV beschäftigt gewesen seien. Es habe kein Arbeitsverhältnis, sondern eine ehrenamtliche Tätigkeit vorgelegen.

Die Entscheidung des LSG Sachsen

Damit drang der Verein beim LSG nicht durch. Seiner Auffassung nach handelte es sich um abhängige Beschäftigungen. Das Gericht begründete das wie folgt (LSG Sachsen, Beschluss vom 28.08.2020, Az. L 2 KR 112/15):

  • Die verrichteten Tätigkeiten waren durchweg einfacher Natur. Schon aus diesem Grund war von einer Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation auszugehen.
  • Die Termine wichtiger Sportveranstaltungen wurden einmal monatlich mit dem Vorstand abgesprochen. Dies zeige die „funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess“ des Vereins.
  • Die gezahlten Beträge waren nicht von völlig untergeordneter Bedeutung. Das gilt umso mehr, als der Verein den Helfern die ausgelegten Kosten für Material gegen Quittung erstattete. Ehrenamtliche Tätigkeit setzt aber Unentgeltlichkeit voraus.

Die Arbeiten konnten auch von Dritten nur gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts erwartet werden. Erhalten Vereinsmitglieder aber eine gleiche oder nur unwesentlich geringere Vergütung für ihr Engagement wie dritte Dienstleister, sind sie auch wie nicht vereinsangehörige Dritte zu behandeln. Finanzielle Zuwendungen sind daher nur dann unschädlich, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete oder pauschal berechnete Aufwände abdecken.

Im Endeffekt lagen Minijobs vor

Arbeitsentgelt – so das LSG – sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Gleichgültig ist dabei, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Aus diesem Grund lag eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) vor.

Wichtig: Der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG wurde zwar angerechnet. Die Zahlungen überschritten diese Grenze in den betreffenden Jahren aber regelmäßig. Das hatte zur Folge, dass der Verein Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen musste.

Praxistipp: Wegen der mittlerweile erhöhten Ehrenamtspauschale (840 Euro jährlich), wäre es aktuell einfacher, die darüber hinaus gezahlten Beträge als Aufwandspauschalen darzustellen. In der Regel bleiben solche Zahlungen, die nicht höher sind als im vorliegenden Fall, als echter Aufwandsersatz lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Verein entsprechende Nachweise – insbesondere über Fahrtkosten – erbringt. Der Fall zeigt erneut, dass ein pauschaler Aufwandsersatz problematisch ist. Sprechen Sie uns im Zweifelsfall an, damit wir gemeinsam eine gute Lösung finden.

Quelle: IWW Verlag

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