Widerrufsrecht bei Online-Kauf von Eintrittskarten

11/08/2022

Dem Käufer eines Eventtickets für Kultur- oder Sportveranstaltungen steht beim Kauf dieses Tickets über einen Vermittler (Zwischenhändler) – wie beim Kauf unmittelbar vom Veranstalter – kein Widerrufsrecht zu, sofern das wirtschaftliche Risiko der Ausübung des Widerrufsrechts den Veranstalter treffen würde. Dies entschied der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 31.03.2022.

Gutscheinlösung

Im dem entschiedenen Fall wurde ein Konzert Corona-bedingt abgesagt und der Ticketkäufer erhielt einen Gutschein in Höhe des Ticketpreises. Diese sog. Gutscheinlösung für vor dem 8.3.2020 erworbene Eventtickets basierte auf einer gesetzlichen Sonderregelung zur Abmilderung gravierender finanzieller Verluste für die Veranstalter Corona-bedingt abgesagter Kulturveranstaltungen. Der Käufer erhielt zunächst nur einen Gutschein über den Ticketpreis zur Einlösung für eine andere Veranstaltung.

Der vom in diesem Fall ausgefallenen Konzert betroffene Käufer wollte sich mit dieser Regelung jedoch nicht zufriedengeben, erklärte gegenüber dem Ticketvermittler CTS Eventim den Widerruf vom Vertrag und verlangte sein Geld zurück.

Ausnahmen beim Widerrufsrecht

Grundsätzlich steht Verbrauchern z.B. bei Onlinegeschäften in vielen Fällen ein zweiwöchiges Widerrufsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu: Sie können sich ohne Angabe von Gründen einfach vom Vertrag lösen und die Erstattung bereits gezahlter Beträge verlangen. Für einige Vertragskonstellationen sieht das Gesetz dazu allerdings Ausnahmen vor: So besteht ein Widerrufsrecht beispielsweise nicht, wenn eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht wird und der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Klassischerweise fallen Sportveranstaltungen oder Konzerte unter diese Ausnahme.

Durch diese gesetzliche Regelung sollen die Veranstalter geschützt werden, die bei einem Widerruf die freigewordenen Plätze unter Umständen nicht mehr anderweitig besetzen können. Der EuGH hat nun klargestellt, dass dies auch beim Ticketkauf über Ticketvermittler wie Eventim gilt und dem Ticketkäufer (Kläger) kein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, wenn das wirtschaftliche Risiko des Widerrufs – wie in diesem Fall – den Veranstalter trifft.

Im vorliegendem Fall war jedoch inzwischen so viel Zeit verstrichen, dass der Kläger für den Gutschein – sollte er diesen noch nicht eingelöst haben – ohnehin eine Zahlung verlangen konnte, denn nach der besagten Gutscheinlösung konnte die Erstattung des gezahlten Ticketpreises ohnehin verlangt werden, wenn die Einlösung des Gutscheins bis Ende 2021 nicht erfolgt war.

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