Marion Triess (marion.triess@rtg-auren.de), Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin. Mitglied des Auren-Teams VAT Experts – unsere Experten für Umsatzsteuer national und international.
Das BMF hat in einem Schreiben zu Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz klargestellt, welche Nachweise gemeinnützige Einrichtungen für eine Nichtveranlagung erbringen müssen.
Hintergrund: Grundsätzlich ist auch bei gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Anlegern eine Nichtveranlagungsbescheinigung nach § 44a Abs. 7 S. 2 EStG erforderlich. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Einrichtungen stattdessen beim Anlageinstitut (Entrichtungspflichtiger) einen der folgenden beiden Nachweise vorlegen (BMF, Schreiben vom 29.04.2021, Az. IV C 1 – S 1980–1/19/10008:017):
Quelle: IWW Verlag
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