Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen für präventive Gesundheitsmaßnahmen

28/03/2019

Beiträge zu Krankenversicherungen können nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a Einkommensteuergesetz als Sonderausgaben einkommensteuermindernd berücksichtigt werden. Beitragsrückerstattungen reduzieren die zu berücksichtigenden Sonderausgaben.

Eine Bonuszahlung der Krankenkasse an den Versicherten kann nur dann als Beitragsrückerstattung angesehen werden, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes steht (Bundesfinanzhof vom 1. Juni 2016 – X R 17/15, BStBl. II 2016, S. 989).

In einem aktuellen Streitfall hatte das Sächsische Finanzgericht zu entscheiden, wie zu verfahren ist, wenn eine gesetzliche Krankenkasse dem Versicherten pauschal im Rahmen eines Bonusprogramms von ihm getragene Kosten für besondere Vorsorge- und Gesundheitsmaßnahmen (nämlich: aktive Mitgliedschaft in einem Sportverein, Nichtraucher, gesetzlicher Impfstatus, gesetzliche Zahnvorsorge) erstattet.

Mit Urteil vom 26. September 2018 – 6 K 619/17 (DStRK 2019, S. 80) hat das Sächsische Finanzgericht die Bonuszahlung nicht als Beitragsrückerstattung eingestuft.

Die betreffenden Aktivitäten des Versicherten und die Vorsorgeuntersuchungen, denen er sich unterzogen hat, seien überwiegend als allgemein gesundheitsfördernd anzusehen und tangierten insoweit den Basiskrankenversicherungsschutz der Krankenkasse nicht. Völlig unabhängig davon, ob der Versicherte an dem Bonusprogramm teilnehme oder nicht, bestehe der Versicherungsschutz im Rahmen der Basisversorgung in vollem Umfang. Die Zielrichtung des Bonusprogramms bzw. der streitgegenständlichen Bonuszahlung sei eine gänzlich andere als die der Beitragsrückerstattung, wie sie etwa im Rahmen der privaten Krankenversicherung erfolge. Bei Letzterer werde der Leistungsumfang der Versicherung in Höhe der jeweiligen Beitragsrückerstattung tatsächlich eingeschränkt, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes in diesem Fall zu bejahen sei.

Die Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts ist unter dem Aktenzeichen X R 30/18 beim Bundesfinanzhof anhängig.

Da die elektronischen Meldungen der Krankenkassen an die Finanzämter regelmäßig auch die Bonuszahlungen enthalten, sollten die Einkommensteuerbescheide insoweit offen gehalten werden.

Autor: Jochen Wissemeier, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt bei AUREN

Foto: PeJo, shutterstock

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