Mindestlohn jetzt bei 9,19 EUR in der Stunde: Das müssen gemeinnützige Einrichtungen beachten

15/03/2019

Das Thema „Mindestlohn im Verein“ war zuletzt etwas in der Versenkung verschwunden. Zu Unrecht, denn die Haftungsrisiken für Verein und Vorstand sind durchaus gegeben. Nehmen Sie die Erhöhung des Mindestlohns auf 9,19 EUR zum Anlass, bei Ihrem Verein zu recherchieren, inwieweit Sie Maßnahmen ergreifen müssen.

Kein Mindestlohn bei ehrenamtlichen Tätigkeiten

Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind ausdrücklich von der Anwendung des MiLoG ausgenommen. In § 22 Abs. 3 MiLoG heißt es: „Von diesem Gesetz nicht geregelt wird die Vergütung von ehrenamtlich Tätigen“. Ehrenamtlich und unentgeltlich im Sinne des MiLoG sind z. B. Leistungen, die über den Übungsleiter- bzw. den Ehrenamtsfreibetrag vergütet werden. Mindestlohnrelevant sind dagegen Vergütungen für Übungsleiter oder Ehrenamtliche, die die Freibeträge des § 3 Nr. 26 EStG bzw. § 3 Nr. 26a EStG übersteigen.

Beschäftigungsverhältnis versus selbstständige Tätigkeit

Dann liegt nämlich ein Beschäftigungsverhältnis vor. Es ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Das ist der Fall, wenn der Beschäftigte in die Organisation eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Im Gegensatz dazu sind Vergütungen für eine selbstständige Tätigkeit nicht vom Mindestlohn er-fasst. Selbstständigkeit ist gegenzuzeichnen durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit.

Sonstige Einkünfte von Vereinsmitgliedern

Ein Sonderfall der Abgrenzung zum Beschäftigungsverhältnis sind (gering) bezahlte Tätigkeiten von Vereinsmitgliedern. Es handelt sich um Mitglieder in Sport- oder Kulturvereinen, die einerseits aufgrund ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Bindung an den Vereinsangeboten teilnehmen, andererseits aber in öffentlichen Auftritten (Wettkämpfe oder Konzerte) des Vereins auftreten und dafür vom Verein eine Vergütung erhalten.

Wichtig: Hier ist anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Nach dem MiLoG ist diese Prüfung bei einem Künstler erforderlich, wenn die Vergütung mehr als 2.400 EUR im Jahr (Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG) beträgt. Dem Sportler steht kein Freibetrag zu. Bei ihm ist also jede Art von Vergütung, die über Aufwendungsersatz hinausgeht, mindestlohnrelevant.

Mehr zu Mindestlohn und weiteren Themen, die gemeinnützige Einrichtungen betreffen, finden Sie in unserem Newsletter NON-PROFIT-AKTUELL 1.2019.

Quelle: Auren

Foto: Wolfilser, shutterstock

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