Umsatzsteuervoranmeldungen – bald auch viele kleinere Unternehmen betroffen!

07/02/2019

Es ist nur eine kleine Änderung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass, die es aber in sich hat. Wer bislang keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben musste, könnte bald dazu verpflichtet werden. Denn sobald ein Unternehmer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) hat, kann er innergemeinschaftliche Leistungen erbringen oder beziehen – und damit nach der neuen Rz. 32 des BMF-Schreibens v. 14.12.2018 (BStBI 2018 I S. 1402) zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sein. Die Finanzämter wollen das genauer unter die Lupe nehmen.

Welche Unternehmen von dieser Neuregelung befreit sind, in welchen Fällen die Befreiung wieder zurückgezogen wird und was das in der Praxis bedeutet – für diese Fragen sind wir gerne für Sie da.

Ansprechpartnerin Frau Claudia Treml, Claudia.Treml@str-auren.de, + 49 (0) 711 997868-32

Praxistipp
Stellen Sie einen Antrag auf Dauerfristverlängerung (§§ 46 bis 48 UStDV). Verspätet abgegebene Voranmeldungen werden mit einem Verspätungszuschlag von mindestens 10 € sanktioniert (§ 152 Abs. 5 A0). Prüfen Sie, ob Sie eine ausdrückliche Befreiung von der Abgabe vierteljährlicher Voranmeldungen vom Finanzamt erhalten haben oder ob das Finanzamt bislang stillschweigend darauf verzichtet hat. Das könnte künftig ein großer Unterschied sein. Denn solange das Finanzamt eine ausdrückliche Befreiung nicht widerrufen hat, gilt sie. Hat es die Befreiung – mangels Antrags – erst gar nicht erteilt und daher nur stillschweigend geduldet, dass Sie keine Voranmeldung abgegeben haben, ist es möglich, dass das Finanzamt Verspätungszuschläge festsetzt.

Quelle: NWB Verlag

Foto: Alexander Limbach, shutterstock

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