Neue Rechtsprechung des BGH zum Kompensationsverbot im steuerstrafrechtlichen Verfahren

07/12/2018

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2018 (AZ.: 1 StR 642/17) können nunmehr Vorsteuern dann bei der Ermittlung des Verkürzungsumfangs im Rahmen eines Strafverfahrens unmittelbar mindernd angesetzt werden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Ein- und Ausgangsumsatz besteht.

Diese Entscheidung des BGH, die § 370 Abs. 1 und 4 AO konkretisiert, wurde von vielen Strafverteidigern schon längere Zeit erwartet und „herbeigesehnt“. Damit wird nunmehr bei hochkomplexen umsatzsteuerlichen Fragen die Möglichkeit eröffnet, die in diesem Zusammenhang oftmals anhängigen Steuerstrafverfahren abzumildern oder komplett zur Einstellung zu bringen.

Bislang galt nach der Rechtsprechung in steuerstrafrechtlichen Verfahren das sogenannte Kompensationsverbot mehr oder weniger uneingeschränkt. Dies bedeutet, dass es für die Bemessung einer Strafe in einem Steuerstrafverfahren irrrelevant ist, ob der gleiche Täter in demselben Tatkomplex neben dem erlangten Steuervorteil auch (anderweitig) Mehrsteuern zu entrichten hatte.

Dies hat insbesondere bei der Umsatzsteuer teilweise zu absurden Ergebnissen dahingehend geführt, dass – obwohl rein mathematisch überhaupt kein steuerlicher Nachteil für die Finanzverwaltung entstanden ist – ein Strafverfahren wegen einer Steuerhinterziehung oder einer Steuerverkürzung meist gegen den Vertreter einer juristischen Person eröffnet wurde.

Aufgrund der oben zitierten Rechtsprechung des BGH besteht nun zumindest in den benannten Fällen die Möglichkeit der Durchbrechung dieses Kompensationsverbots. Zu beachten ist jedoch weiterhin, dass eine solche Durchbrechung nach wie vor nur im Hinblick auf die Umsatzsteuer/Vorsteuer gelten soll und diese auch nur dann möglich ist, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Ein- und Ausgangsumsatz besteht.

Es ist daher in jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob steuerstrafrechtlich eine Ausnahme von dem grundsätzlich nach wie vor geltenden Kompensationsverbot vorliegt und diese gegebenenfalls dann strafmildernd oder gar strafausschließend vorgebracht werden kann. 

Kein Token oder Token ist abgelaufen.

  • Leistungen

  • Themen

  • Branchen