Vorsicht bei der Einziehung von GmbH-Anteilen … Vermögensprüfung erforderlich !

19/11/2018

In fast jedem Gesellschaftsvertrag finden sich Regelungen über die Einziehung von Geschäftsanteilen von Gesellschaftern mit der Folge des Ausscheidens aus der Gesellschaft gegen Abfindung.

Ein wirksamer Einziehungsbeschluss mit der Folge des Ausscheidens des betroffenen Gesellschafters erfordert ausreichend Vermögen der Gesellschaft – oberhalb der Stammkapitalziffer – um die Abfindung seitens der Gesellschaft leisten zu können.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26.06.2018 – II ZR 65/16 seine Rechtsprechung konkretisiert, wonach ein Einziehungsbeschluss von vorneherein nichtig d.h. unwirksam ist, wenn das zusätzlich zum Stammkapital vorhandene Eigenkapital der Gesellschaft bei Beschlussfassung nicht ausreicht, um den Abfindungsbetrag des Ausscheidenden begleichen zu können. Danach ist nur auf die Buchwerte einer stichtagsbezogenen Handelsbilanz der Gesellschaft abzustellen und nicht auf den tatsächlichen Wert der Gesellschaft oder dem Vorhandensein von stillen Reserven im Gesellschaftsvermögen.

Für die Praxis empfiehlt sich daher eine sorgfältige Vorbereitung und Vermögensermittlung, z.B. durch den Berater der Gesellschaft. Im Zweifelsfall sollte auch eine handelsrechtliche Stichtagsbilanz erstellt werden. Die genaue Vermögensermittlung ist auch deswegen wichtig, da es auch bei einem wirksamen Einziehungsbeschluss mit ausreichendem Vermögen zu einer persönlichen Haftung der Mitgesellschafter kommen kann, wenn später bei Fälligkeit die Abfindung nicht mehr vollständig beglichen werden kann.

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