„Echte“ Berufskleidung bleibt steuer- und beitragsfrei

11/10/2018

In vielen Unternehmen stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Berufskleidung zur Verfügung. Steuerfrei und damit beitragsfrei in der Sozialversicherung ist nur die typische Berufskleidung. Dazu zählen Kleidungsstücke, die 

– als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sind,

– nach ihrer z. B. uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenemblem ihre private Nutzung so gut wie ausschließen. Auch wenn also Schuhe und Unterwäsche immer zur Kleidung gehören, so handelt es sich dabei um keine typische Berufskleidung. Gerade im medizinischen Bereich handelt es sich oftmals um keine typische Berufskleidung, da hier oftmals weiße Hosen und Shirts getragen werden, die auch im Privatleben getragen werden kann.

Beispiele:
– Ein „Blaumann“ sowie Sicherheitsschuhe gelten in der Regel als typische Berufskleidung. Privat wird diese Kleidung kaum getragen werden.

– T-Shirts, die einen Firmenaufdruck enthalten, der deutlich sichtbar ist, wie sie z.B. Krankengymnasten tragen, gelten ebenfalls als typische Berufskleidung, weil die Shirts objektiv eine berufliche Funktion erfüllen und eine private Nutzung eher ausgeschlossen ist.

– Weiße Socken, die Arzthelferinnen während der Arbeitszeit gestellt bekommen, sind keine typische Berufskleidung. Sie sind weder auf die ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten, noch erfüllen sie durch ein Firmenemblem etc. objektiv eine berufliche Funktion.

Erhält ein Arbeitnehmer die Berufskleidung von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, geht die Finanzbehörde davon aus, dass es sich um typische Berufskleidung handelt, wenn nicht das Gegenteil offensichtlich ist.

Foto: (c) kurhan@shutterstock

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