Brexit: mögliche sozialversicherungsrechtliche Folgen

16/12/2019

Nachdem das britische Parlament wiederholt die Zustimmung zum Austrittsabkommen mit der EU verweigert hat, wurde seitens der britischen Regierung eine Verlängerung der Austrittsfrist unter bestimmten Bedingungen längstens bis zum 31. Januar 2020 beantragt. Jetzt haben die Briten gewählt und der Brexit rückt näher. Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) hat vier mögliche Szenarien beschrieben. 

Hier gäbe es im Rahmen der Sozialversicherung folgende Szenarien:

  • Es gilt ein Austrittsabkommen.
  • Es erfolgt ein ungeordneter Austritt (No Deal-Brexit).
  • Die Austrittsfrist wird (erneut) verlängert.
  • Das Vereinigte Königreich tritt vom Brexit zurück.

Die sozialversicherungsrechtlichen Folgen, die aus den jeweiligen Szenarien resultieren, können Sie auf der Seite der DVKA nachlesen

Inzwischen wurden vom Vereinigten Königreich mehrere Verlängerungen der Austrittsfrist beantragt. Der Europäische Rat hat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich beschlossen, die Austrittsfrist zu verlängern, um eine Ratifizierung des Austrittsabkommens zu ermöglichen. Diese Verlängerung soll nur so lange wie nötig dauern und keinesfalls über den 31.01.2020 hinausgehen.

Option 1: Austrittsabkommen

Das Austrittsabkommen ist das vom EU-Vertrag vorgesehene Abkommen zwischen dem Austrittskandidaten und der EU. Es enthält die Bedingungen der Trennung und Regelungen für eine Übergangsphase. In dieser Übergangsphase sollen die zukünftigen Beziehungen ausgehandelt werden. Das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ausgehandelte Austrittsabkommen sieht eine Übergangsphase bis zum 31.12.2020 vor, in der die Verordnungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit weiter Anwendung finden sollen (z. B. für entsandte Arbeitnehmer, Rentner, Studierende).

Die 27 Staats- und Regierungschefs der EU haben dem mit dem Vereinigten Königreich ausgehandelten Austrittsabkommen zugestimmt. Für ein Inkrafttreten muss das Austrittsabkommen auch vom Parlament des Vereinigten Königreichs und Europäischen Parlament gebilligt werden.

 Das britische Parlament hat die Zustimmung zum Austrittsabkommen mit der EU in mehreren Abstimmungen verweigert. Es hat nun bis zum aktuell geltenden Austrittstermin Zeit, dem Austrittsabkommen zuzustimmen. Wenn das Vereinigte Königreich und die EU das Austrittsabkommen vor diesem Termin ratifizieren, erfolgt der Austritt am ersten Tag des folgenden Monats. Im Anschluss daran würde das Austrittsabkommen anwendbar sein.

  Option 2: Ungeordneter Austritt (No Deal-Brexit)

Wenn das Vereinigte Königreich dem Austrittsabkommen nicht bis aktuell geltenden Austrittstermin zustimmt, erfolgt der Austritt ohne Austrittsabkommen, das heißt, ohne Regeln für die Trennung und für eine Übergangsphase, bis die künftigen Beziehungen geregelt sind.

Im Falle eines ungeregelten Brexits wäre ab dem Tag nach dem Austritt vermutlich das Sozialversicherungsabkommen vom 20.04.1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich wieder anzuwenden, da ab diesem Zeitpunkt die obengenannten Verordnungen im Verhältnis zum Vereinigten Königreich nicht mehr gelten. Diese Rechtsfrage ist bislang nicht abschließend geklärt. Ist das deutsch-britische Sozialversicherungsabkommen nicht anwendbar, wäre das Vereinigte Königreich als „vertragsloses Ausland“ zu betrachten, d. h. als Staat, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht.

Das deutsch-britische Sozialversicherungsabkommen ist in seinem Anwendungsbereich nicht deckungsgleich mit den genannten europäischen Verordnungen. So sind beispielsweise die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung nicht erfasst. Um solche vertraglichen Lücken zu vermeiden, hat der Bundesgesetzgeber ergänzend ein Übergangsgesetz verabschiedet. Damit wird im Falle des No Deal-Brexits Rechtssicherheit für die vom Austritt in besonderem Maße betroffenen Personen in Bezug auf den Versicherungsstatus, Ansprüche und Leistungen geschaffen.

Option 3: Verlängerung der Austrittsfrist

Das Vereinigte Königreich hat eine Verlängerung der Austrittsfrist beantragt. Diesem Antrag wurde vom Europäischen Rat entsprochen. Demnach wird die Austrittsfrist bis zum 31.01.2020 verlängert.

Option 4: Rücktritt vom Brexit

Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass das Vereinigte Königreich den beabsichtigten Austritt aus der EU einseitig zurücknehmen kann. Dieser Rücktritt vom Brexit wäre bis zum Tag, an dem die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der EU endet, möglich, sofern ein Austrittsabkommen noch nicht in Kraft getreten ist.  

Anstehend ist wohl die Option 1, wir halten weiter hier informiert.

Foto: Shutterstock, Ivan Marc

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