Entscheidungen zur GutscheinCard stehen weitestgehend

16/11/2019

Der Bundestag hat in seiner Plenarsitzung vom 7. November 2019 eine neue Regelung für Sachbezüge verabschiedet, welche ab dem 01.01.2020 in Kraft treten soll. Die Gewährung von Sachbezügen im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze mithilfe einer GutscheinCard ist zukünftig wohl nicht mehr ohne erneute Prüfung durch die Finanzverwaltung möglich. Dies betrifft sowohl die 44-Euro-Freigrenze (§ 8 EStG) als auch die 10.000 Euro-Regelung (§ 37b EStG) für Sachbezüge.

Der neue Gesetzestext in § 8 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) soll ab 01.01.2010 wie folgt lauten:

„Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.“

Sachbezug sollen ab dem 01.01.2020 gemäß der neuen Regelung nur Guthabenkarten darstellen, welche die gesetzlichen Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.

(§ 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteausichtsgesetzes: Dienste, die auf Zahlungsinstrumenten beruhen, die a) für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten eingesetzt werden können, b) für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums eingesetzt werden können, oder c) beschränkt sind auf den Einsatz im Inland und auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Bestimmungen für den Erwerb der darin bestimmten Waren oder Dienstleistungen von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben, bereitgestellt werden;)

Open-Loop-Karten, Prepaid-Kreditkarten und ähnliche Varianten erfüllen leider die Voraussetzungen nicht, da bei Prepaid-Kreditkarten keine direkte vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kartenemittenten und den Händlern, welche die Gewährung von Sachbezügen regelt, besteht. Eine vertragliche Vereinbarung besteht hier nur zwischen dem dahinterstehenden Kreditkarteninstitut (z.B. Mastercard oder Visa) und den Händlern.

Die finale Entscheidung zu dieser Neuerung fällt am 29.11.2019 im Bundesrat. Wir halten Sie informiert.

Autorin: Birgit Ennemoser, Geschäftsführerin Auren Personal Services

Foto: Shutterstock, Taurus

 

Kein Token oder Token ist abgelaufen.

  • Leistungen

  • Themen

  • Branchen