Recruiting-Anrufe können wettbewerbswidrig sein

13/09/2019

Der Fachkräftemangel grassiert, einige Branchen trifft es besonders hart. Studien zeigen, dass deshalb mehr und mehr Unternehmen Personalgewinnungsstrategien entwickeln. Neue Recruiting-Strategien, -methoden und -kanäle stehen auf dem Plan. Dazu gehört die Aufstockung von Recruiting-Personal ebenso wie die Beauftragung von externen Headhuntern.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nun entschieden (§§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 4, 8 UWG, Beschluss v. 8.8.2019, OLG Frankfurt a. M.), dass die Abwerbung eines Arbeitnehmers durch ein anderes Unternehmen während der Arbeitszeit wettbewerbswidrig sein kann. Zwar sind solche Abwerbanrufe während der Arbeitszeit grundsätzlich nicht verboten, allerdings muss sich der Recruiter beim Angerufenen erkundigen, ob sich dieser gerade in seiner Freizeit oder bei der Arbeit befindet. Dafür hat er beim Erstkontakt maximal zehn Minuten Zeit, beim Zweitkontakt, wenn die erste Kontaktaufnahme bspw. über eine E-Mail stattgefunden hat, muss er sofort zur Sache kommen.

Befindet sich der Angerufene bei der Arbeit, muss der Anrufer sofort auflegen und den Arbeitnehmer weiterarbeiten lassen. Eine wirkungsvolle Gegenmaßnahme gegen die Abwerbung von sogenannten Engpass-Talenten ist die Bildung einer attraktiven Arbeitgebermarke.

Foto: shutterstock, Dean Drobot 

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