Zurück nach 1960 bei No-Deal-Brexit

17/07/2019

Erst wurde die Europawahl abgewartet, nun ist der letzte Termin für die Gültigkeit von A1-Bescheinigungen voraussichtlich an Halloween. Am 31. Oktober 2019 sollen die EU-Vereinbarungen zur Sozialversicherung mit Großbritannien spätestens auslaufen. Bei einem No-Deal-Brexit könnte dann das alte Sozialversicherungsabkommen von 1960 wieder an Bedeutung gewinnen.

Wir hatten bereits verschiedene Szenarien dargestellt und auf die rechtliche Situation bei einem Austritt ohne das mit der EU ausgehandelte Austrittsabkommen hingewiesen. Da die europäischen Verordnungen ab dem Austrittsdatum nicht mehr anwendbar sind, können – zumindest auf Basis der EU-Richtlinie – keine A1-Bescheinigungen mehr ausgestellt werden.

Zugleich könnte aus deutscher Sicht das deutsch-britische Sozialversicherungsabkommen aus dem Jahr 1960 fortbestehen. Die DVKA räumt ein: “Eine verbindliche Stellungnahme der britischen Seite zur Anwendbarkeit des Sozialversicherungsabkommens steht allerdings noch aus. Im Folgenden gehen wir von der Anwendbarkeit des Sozialversicherungsabkommens aus.”

Damit könnten für die ersten zwölf Monate einer Entsendung in das Vereinigte Königreich die deutschen Rechtsvorschriften über die Renten-, Unfall- und Krankenversicherung sowie das Kindergeld fortbestehen. Voraussetzungen:

  • Der Mitarbeiter arbeitet dort im Rahmen des in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses im Auftrag und auf Rechnung des Arbeitgebers.
  • Der gewöhnliche Aufenthalt befindet sich in Deutschland.
  • Die Entsendung ist im Voraus zeitlich befristet.  Eine Verlängerung des zwölfmonatigen Entsendezeitraums könne im Rahmen einer Ausnahmevereinbarung in Betracht kommen,

Autorin: Birgit Ennemoser, Geschäftsführerin Auren Personal Services

Foto: DesignRage, shutterstock 

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