Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub, der weniger als einen halben Urlaubstag beträgt, ist der Anspruch weder auf volle Urlaubstage auf- noch auf volle Urlaubstage abzurunden (sofern nicht gesetzliche, tarif- oder arbeitsvertragliche Bestimmungen Abweichendes regeln). Es verbleibt bei den bruchteiligen Urlaubstagen – entschied zu Jahresbeginn das BAG.
Aus der Entscheidung des BAG lassen sich – neben dem eingangs aufgeführten Rundungsverbot –insbesondere folgende (allgemeingültige) Aussagen zum Schicksal des Urlaubsanspruchs treffen – insbesondere zu Urlaubsansprüchen im Zusammenhang mit Elternzeiten:
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