Einbauküche und Markisen unterfallen nicht der Grunderwerbsteuer

10/09/2018

Das Finanzgericht Köln (FG) hat am 8.11.2017 rechtskräftig entschieden, dass gebrauchte bewegliche Gegenstände, die mit einer Immobilie verkauft wurden, nicht der Grunderwerbsteuer unterworfen werden dürfen. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass für werthaltige Gegenstände keine unrealistischen Kaufpreise festgelegt werden.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger ein Einfamilienhaus für 392.500 € erworben. Dabei wurde im notariellen Kaufvertrag vereinbart, dass vom Kaufpreis 9.500 € auf die mit verkaufte Einbauküche und Markisen entfielen. Das Finanzamt (FA) unterwarf jedoch auch diesen Teilbetrag der Grunderwerbsteuer.

Das FG sah den Fall anders und führte aus, dass die in einem Kaufvertrag gesondert vereinbarten Kaufpreise grundsätzlich nicht der Besteuerung unterliegen – solange kein Zweifel an deren Angemessenheit besteht. Nach Auffassung des FG ist im Zweifelsfall das FA verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass für die betreffenden Gegenstände keine realistischen Verkaufswerte angesetzt wurden. Um den Wert festzustellen, seien dabei allerdings weder die amtlichen Abschreibungstabellen noch die auf Verkaufsplattformen geforderten Preise ein geeigneter Vergleichsmassstab.

Foto: (c) Alexander Raths @shutterstock.com

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