Überlassung von Sportanlagen an Mitglieder: So kann sie umsatzsteuerfrei bleiben

29/04/2022

Die Überlassung von Sportanlagen auch an Mitglieder ist nicht umsatzsteuerbefreit. Vereine können dennoch Gestaltungsspielräume nutzen, die die Finanzverwaltung offeriert. Dieser Beitrag weist Ihnen den Weg.

Die steuerliche Ausgangssituation

Die Überlassung von Sportanlagen an Mitglieder ist zwar ein Zweckbetrieb, aber nicht umsatzsteuerbefreit. Darin sind sich Finanzverwaltung, BFH und EuGH mittlerweile einig.

So verargumentieren Fiskus und Rechtsprechung die Steuerpflicht

Die einschlägige Steuerbefreiung für Sport nach deutschem Recht findet sich in § 4 Nr. 22b UStG. Befreit sind danach aber nur die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen, die von gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Unter „sportlicher Veranstaltung“ ist eine organisatorische Maßnahme eines Vereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben. Die reine Vermietung der Anlagen ist keine sportliche Veranstaltung, weil die Vermietung nur die Voraussetzung für sportliche Veranstaltungen schafft.

EuGH versperrt mit Verweis auf EU-Richtlinie den „Steuerfreiheits-Weg“

Bis 2020 haben sich viele Vereine auf Art. 132 Abs. 1 m Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwSt- SystRL) berufen. Er befreit von der Umsatzsteuer „bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben“.

Mit Urteil vom 10.12.2020 (Rs. C-488/18) hat der EuGH diese Option aber verstellt. Er entschied, dass der nationale Gesetzgeber die Frage beantworten müsse, was „bestimmte“ Dienstleistungen sind. Das bedeutet: Der deutsche Gesetzgeber beschränkt diese Dienstleistungen zu Recht auf sportliche Veranstaltungen nach § 4 Nr. 22b UStG. Sportvereine können sich nicht auf eine Steuerbefreiung nach Gemeinschaftsrecht berufen.

Umsatzsteuerpflicht muss nicht nachteilig sein

In vielen Fällen muss es für Vereine keinen Kostennachteil bedeuten, wenn die Nutzungsgebühren für Hallen, Plätze und andere Sportanlagen umsatzsteuerpflichtig sind. Dann können Sie nämlich aus den Ausgaben für die Anschaffung und den Unterhalt der Anlagen die Vorsteuer ziehen. Weil diese Eingangsumsätze meist mit 19 Prozent besteuert sind, die Überlassung der Anlagen an Mitglieder wegen der Zuordnung zum Zweckbetrieb aber mit sieben Prozent, entstehen vielfach sogar Kostenvorteile.

So können Sie die Umsatzsteuerpflicht doch noch vermeiden

Meist ist also vor allem die Verwaltungsvereinfachung, die mit der Steuerbefreiung einhergeht, das stärkere Argument, um die Besteuerung zu vermeiden. Das gilt vor allem dann, wenn Ihr Sportverein keine weiteren steuerpflichtigen Umsätze hat oder diese unter der Kleinunternehmergrenze (22.000 Euro) liegen.

Schlupfloch im UStAE nutzen

Ist das bei Ihnen so, bietet Ihnen hier die von der Finanzverwaltung immer noch vertretene Auffassung zur Umsatzbesteuerung von Mitgliedsbeiträgen ein steuerliches Schlupfloch. Die Devise lautet: Verlangen Sie Mitgliedsbeiträge anstatt Nutzungsgebühren. Der Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE, Abschn. 1.4) unterscheidet wie folgt:

  • Wird eine Vereinigung zur Erfüllung ihrer den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecke tätig und erhebt zur Erfüllung dieser Aufgaben echte Mitgliederbeiträge, fehlt es an einem Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied.
  • Erbringt die Vereinigung dagegen Leistungen, die den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder dienen, und erhebt sie dafür Beiträge entsprechend der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit, so liegt ein Leistungsaustausch vor.

Mitgliedsbeiträge statt Nutzungsgebühren verlangen

Dreh- und Angelpunkt der Unterscheidung ist also: Werden die Zahlungen nach Inanspruchnahme der Leistung gestaffelt, liegt ein unechter Beitrag vor. Ihr Verein erbringt seinen Mitgliedern konkrete Einzelleistungen, deren Nutzen dem einzelnen Mitglied zugutekommt. Statt Nutzungsentgelte zu verlangen, können Sie also entsprechende Mitgliedsbeiträge erheben. Diese sind unter folgenden Maßgaben umsatzsteuerfrei:

  • Die Beiträge sind für alle Mitglieder oder zumindest innerhalb einer entsprechenden Mitgliedergruppe gleich hoch.
  • Sie werden von Ihnen unabhängig davon erhoben, ob und in welchem Umfang Ihre Mitglieder die Anlagen wirklich nutzen.

Ein solches Modell kann vor allem dann interessant sein, wenn tatsächlich eine einheitliche Nutzung erfolgt.

Beispiel: Ein Segelsportverein erhebt Nutzungsgebühren für die Bootsliegeplätze seiner Mitglieder. Die Nutzung ist hier das Jahr über einheitlich und durchgehend. Der Verein hat keinen Bedarf an einer individuellen Festlegung der Gebühren. Es würde also keinen Unterschied machen, wenn stattdessen ein entsprechend hoher Mitgliedsbeitrag bezahlt würde. Eine Staffelung der Beiträge etwa nach Größe des Bootes ist dann aber ausgeschlossen.

Vorteile hat ein solches Finanzierungsmodell auch deswegen, weil der Verein unabhängig von der Auslastung seiner Anlagen konstante Einnahmen erzielt. Problematisch kann es werden, weil es dann keine Möglichkeit gibt, die Auslastung über die Höhe der Gebühren zu steuern.

Unterschiedliche Beitragshöhen?

Dass Vereine unterschiedlich hohe Mitgliedsbeiträge erheben, ist steuerlich unschädlich, wenn dies auf einer Satzungsregelung basiert und nicht an unterschiedliche Leistungen an die Mitglieder geknüpft ist. Üblich sind unterschiedliche Beitragshöhen etwa für Abteilungen eines Vereins, denen verschiedene Sportarten zugeordnet sind. Von der Finanzverwaltung wird das grundsätzlich nicht moniert.


Praxistipp: Fallen bestimmte Nutzungsgebühren nur bei bestimmten Sportarten an, gäbe es folgendes Gestaltungsmodell: Die Satzung ordnet die Sportarten unterschiedlichen Mitgliedergruppen zu (z. B. nach Abteilungen) und erlaubt, für die Gruppen unterschiedliche Beiträge zu erheben.


Wichtig: Das ist vereinsrechtlich auch wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes erforderlich. Es handelt sich dann nach der Auffassung der Finanzverwaltung um echte Mitgliedsbeiträge, die umsatzsteuerfrei bleiben.

Unzulässiger Gestaltungsmissbrauch?

Ob die Finanzverwaltung einer solchen steuerlichen „Gestaltung“ zustimmt, müssen Sie im Einzelfall mit Ihrem Finanzamt abstimmen. Erheben Sie nur von einem Teil der Mitglieder zusätzliche Beiträge (auch im Rahmen einer Satzungsregelung), kann das Finanzamt auch im Rahmen der Verwaltungsauffassung die Zahlungen den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder (oder einer Mitgliedergruppe) zuordnen.

Wichtig: Sie müssen wissen, dass die Rechtsprechung die für Sie günstige Auffassung der Finanzverwaltung schon verworfen hat (BFH, Urteil vom 09.08.2007, Az. V R 27/04). Steuerbare Leistungen liegen danach schon dann vor, wenn Ihr Verein Mitgliedern dauerhaft Vorteile zur Verfügung stellt, und nicht erst, wenn er auf Verlangen einzelner gezielt Leistungen erbringt.

Der Rechtsweg wäre Ihrem Verein also verschlossen, wenn das Finanzamt aus den unterschiedlichen Beiträgen schließt, dass es sich um „unechte“ Beiträge handelt, und sie der Umsatzsteuer unterwirft.

Quelle: IWW Verlag

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